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Foto: Mitarbeiter des DRK-Sanitätsdienstes blicken auf das Spielfeld im Stadion.
Foto: F. Weingardt / DRK e.V.

Sanitätsdienst AGB's

Rotes Kreuz Paragraph

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anforderung und Durchführung eines Sanitätsdienstes (AGB) durch den

DRK Ortsverein St. Ingbert e.V.

Inhalt der Vereinbarung ist die Betreuung einer Veranstaltung durch das DRK im Rahmen eines Sanitätswachdienstes innerhalb der in der Dienstanforderung beschriebenen Zeiten. Diese umfasst alle zur sanitätsdienstlichen Versorgung der Veranstaltungsteilnehmer erforderlichen Maßnahmen entsprechend den DRK-Leitlinien zur Durchführung von Sanitätswachdiensten in der jeweils gültigen Fassung. Mit Absenden der "Anforderung von Sanitätsdienst" signalisiert der Veranstalter sein Interesse an einer Betreuung durch das DRK, die Vereinbarung über die tatsächliche Durchführung des Santätsdienstes tritt aber erst mit einer Bestätigung durch das DRK in Kraft. Die Berechnung von Stärke und Material erfolgt i. d. R. auf Grund der Angaben des Veranstalters unter Verwendung der durchgeführten Risikoanalyse gemäß Maurer-Algorithmus, ergänzt durch die Erfahrungen des DRK.

Die Einsatzleitung des entsprechenden Sanitätsdienstes wird gemäs den internen Regelungen des DRK Ortsverein St. Ingbert e.V. eingeteilt und benannt.

Sollte sich das vorhergesehene Ende der Veranstaltung nach hinten verschieben, kann die Dienstzeit nach Absprache zwischen Veranstalter und DRK verlängert werden, dadurch erhöht sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.

Die Durchführung ärztlicher Maßnahmen ist - sofern nicht besonders vereinbart - im Leistungsumfang im Allgemeinen nicht enthalten, sondern wird durch den öffentliche Rettungsdienst bzw. den kassenärztlichen Notfalldienst erfolgen. Transporte von Kranken und Notfallpatienten erfolgen in erster Linie durch Fahrzeuge des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes und erst in zweiter Linie durch evtl. bereitgestellte Fahrzeuge des DRK.

Evtl. während der Veranstaltung anfallende Krankentransporte bzw. die notärztliche Versorgung durch den Rettungsdienst werden wie allgemein üblich zusätzlich gemäß den aktuellen Tarifen des Rettungszweckverbandes Saar den Krankenkassen bzw. bei Selbstzahlern dem Patienten berechnet.

Die der Kostenberechnung zugrundeliegende Pauschale pro Helfer mal Stunde beinhaltet prinzipiell KEIN Verbrauchsmaterial; daher behält sich das DRK vor, bei der Veranstaltung verbrauchtes Material dem Veranstalter in Rechnung zu stellen. Werden die Sanitäter für eine Dauer von mehr als vier Stunden angefordert, so stellt der Veranstalter i.d.R. die Verpflegung der Sanitäter. Ist dies nicht der Fall, so wird das DRK eine entsprechende Pauschale für Verpflegungsmehraufwand in Rechnung stellen.

Der Veranstalter ist verpflichtet, alle tatsächlichen oder zu erwartenden Änderungen - auch solche, die während des Ablaufs der Veranstaltung eintreten oder erkennbar werden, unverzüglich dem DRK mitzuteilen. Bei wesentlichen Änderungen ist das DRK berechtigt, hierauf mit dem zusätzlichen Einsatz oder einer Nachforderung von Personal, Ausrüstung und Rettungsmitteln zu reagieren und dem Veranstalter diese ggf. zusätzlich in Rechnung zu stellen.

Das DRK haftet dem Veranstalter sowie Dritten gegenüber für Schäden, die durch die eingesetzten Kräfte des DRK in Ausübung der in dieser Vereinbarung begründeten Aufgaben schuldhaft verursacht wurden. Das DRK wird jedoch von jeglicher Haftung für Schäden frei, die auf eine medizinische / sanitätsdienstliche Unterversorgung zurückzuführen sind, sofern diese darauf beruht, dass der Veranstalter dem DRK wissentlich oder unwissentlich falsche oder unvollständige Angaben bei der Risikoanalyse gemacht, Informationen zurückgehalten, eingetretene oder zu erwartende Veränderungen nicht unverzüglich bekannt gegeben oder eine sonstige ihn treffende Verpflichtung gleich welcher Art vernachlässigt hat. In diesem Fall stellt der Veranstalter das DRK auch hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter frei.

Da das DRK als Hilfsorganisation auch Aufgaben im Rahmen des Zivil und Katastrophenschutzes sowie bei Großschadensereignissen wahrzunehmen hat, kann es u. U. erforderlich werden, bei einem entsprechenden Einsatzauftrag an das DRK den Sanitätswachdienst teilweise oder ganz abzubrechen. In diesem Falle stehen dem Veranstalter keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem DRK zu. Auch eine Haftung des DRK gegenüber Dritten im Hinblick auf eine in diesem Falle möglicherweise eintretende medizinische / sanitätsdienstliche Unterversorgung der Veranstaltung scheidet aus. Die Verantwortung für die ausreichende Versorgung der Veranstaltung geht dann allein auf den Veranstalter über. Im Gegenzug wird er seinerseits von der Leistung einer ggf. vereinbarten Vergütung an das DRK befreit. Anteilig bereits erbrachte Leistungen müssen auch dann vergütet werden. 

Die o. g. Regelungen geben die Vereinbarung über die Durchführung des Sanitätswachdienstes vollständig wieder. Sonstige Vereinbarungen oder Nebenabreden, insbesondere mündlicher Art, wurden nicht getroffen. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Haben sich die Verhältnisse, die für den Abschluss dieser Vereinbarung maßgeblich waren, seit deren Abschluss so wesentlich geändert, dass die geplante Veranstaltung einen gänzlich anderen Charakter erhalten hat oder das Festhalten an dieser Vereinbarung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, kann das DRK von dieser Vereinbarung unter Befreiung von jeglichen Verpflichtungen jederzeit zurücktreten. Es wird dem Veranstalter diese Entscheidung unverzüglich mitteilen.