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Foto: Während einer Helferübung zum Thema Brandanschlag koordiniert sich die DRK-Bereitschaftsleitung mit dem Leiter der Feuerwehr.
Foto: D. Winter / DRK e.V.

Satzung des DRK Ortsvereins St. Ingbert e.V.

Rotes Kreuz Paragraph

1. Abschnitt - Selbstbestimmung

§ 1 Name, Rechtsform, Verflechtung

(1) Der Verein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband St. Ingbert e.V., den Namen "Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein St. Ingbert e.V. ".   

(2) Er hat seinen Sitz in St. Ingbert und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht St.Ingbert VR 93 eingetragen.

(3) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.

(4) Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Stadt St. Ingbert ohne die Stadtteile Hassel, Oberwürzbach, Rentrisch und Rohrbach.

(5) Die Satzung des Bundesverbandes, des Landesverbandes und des Kreisverbandes St. Ingbert sowie die Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes sind für den Ortsverein und seine Mitglieder verbindlich. Bei Abweichungen gehen die Bestimmungen der übergeordneten Verbände denen des nachgeordneten Verbandes vor.

§ 2 Grundsätze

Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.

§ 3 Aufgaben

(1) Der Ortsverein nimmt als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben.

(2) Der Ortsverein dient der Wohlfahrt und Gesundheit des Volkes. Er vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. Er arbeitet mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind.

(3) Der Ortsverein fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und Mitglieder. Er führt im Jugendrotkreuz die Jugend an die Aufgaben und Ziele des Roten Kreuzes heran. Er fördert den Rotkreuz-Gedanken an den Schulen.

(4) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes.

(5) Weitere Aufgaben können dem Ortsverein durch den Kreisvorstand übertragen werden.

§ 4 Beziehungen zum Kreisverband

(1) Soweit die Satzung des DRK-Landesverbandes Saarland und diejenige des DRK-Kreisverbandes St. Ingbert Mitgliedschaftsrechte- und pflichten enthalten, sind sie Bestandteil dieser Satzung. Der Kreisverband ist, soweit er kraft öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder aus anderen Gründen für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zuständig ist, berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die auch für den Ortsverein unmittelbar verbindlich sind.

(2) Der Ortsverein verwirklicht Regelungen, die nach § 19 der Satzung des Bundesverbandes sowie nach § 22 Abs. 1 und § 27 der Satzung des Landesverbandes ergehen.

(3) Die finanziellen Beziehungen zwischen dem Ortsverein und dem Kreisverband werden im Haushaltsplan des Kreisverbandes geregelt. Die Haushaltsführung sowie die Führung der Bücher und Kassen des Ortsvereins wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Nutzung und Verwaltung zugewiesen werden.

(4) Erfüllt der Ortsverein seine Pflichten nicht, so gilt § 32 der Satzung des Landesverbandes entsprechend.

2. Abschnitt - Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft und Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz ist freiwillig. Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes können alle über 6 Jahre alten, unbescholtenen Personen, ohne Unterschied des Standes, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, der Nationalität oder der politischen Überzeugung werden, die gewillt sind, ihre Kräfte zur Hilfe am Nächsten in den Dienst des Deutschen Roten Kreuzes zu stellen. Stimmrecht – ausgenommen im Jugendrotkreuz – besteht jedoch erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

Alle aktiven Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes gehören bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zwingend dem Jugendrotkreuz an.

(2) Die Mitglieder werden entsprechend den Regelungen des Landesverbandes beim Ortsverein geführt. Sie gehören unmittelbar über den Kreisverband St. Ingbert und den Landesverband dem Deutschen Roten Kreuz an.

(3) Juristische Personen und Vereine, die bereit und geeignet sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen, können als korporative Mitglieder des Ortsvereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, auch wenn sie lediglich Beiträge entrichten. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und wie viele Stimmen dem korporativen Mitglied zugeteilt werden. Das korporative Mitglied ist Einzelmitglied im Sinne dieser Satzung.

(4) Aktive Mitglieder sind:

  • freiwillige ehrenamtliche Helfer/innen in einer Bereitschaft,
  • freiwillige ehrenamtliche Helfer/innen in einem Arbeitskreis,
  • ehrenamtliche Mitglieder in den Vorständen,
  • die Mitglieder des Jugendrotkreuzes.

Fördernde Einzelmitglieder sind Mitglieder, die die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes ideell und finanziell durch ihre Mitgliedsbeiträge unterstützen.

§ 6 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins durch den Landesausschuss ernannt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Bewerber um die Mitgliedschaft werden auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung vom Ortsvorstand aufgenommen.

(2) In der Erklärung soll eine etwaige frühere Zugehörigkeit zum Roten Kreuz angegeben werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Amt im Ortsverein steht Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Sie sollten in der Leitung in gleicher Zahl vertreten sein.

(2) Jedes Mitglied hat einen vom Ortsverein gemäß den Richtlinien des Landesausschusses festzusetzenden Mindestjahresbeitrag zu zahlen.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Tod der natürlichen Person
  • Auflösung des korporativen Mitgliedes
  • Austrittserklärung oder
  • Ausschluss.

(2) Korporative Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ortsvorstand zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten austreten. Der Austritt einer natürlichen Person ist schriftlich gegenüber dem Ortsvorstand zu erklären.

(3) Für den Ausschluss eines Mitgliedes des Ortsvereins gilt § 12 Abs. 6 der Satzung des Landesverbandes.

§ 10 Rotkreuz-Gemeinschaften

(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet werden. Sie werden in Form von Bereitschaften, Arbeitskreisen und des Jugendrotkreuzes gebildet.

(2) Die näheren Einzelheiten sind in der Satzung des Kreisverbandes St. Ingbert geregelt.

3. Abschnitt - Organisation

§ 11 Organe des Ortsvereins

(1) Organe des Ortsvereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Ortsvorstand.

(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmübertragung ist nicht möglich. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt. Über die Beratungen ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem als Schriftführer tätigen Mitglied zu unterzeichnen.

§ 12 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Ortsvereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsvorstand, soweit die Vorstandsmitglieder ihm nicht kraft Amtes angehören, zwei Kassenprüfer und die Delegierten zur Kreisversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung

  1. nimmt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Ortsvorstandes;
  2. beschließt über Anträge, die spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Ortsvorsitzenden gestellt worden sind;
  3. fasst Beschlüsse über Verfügungen bezüglich Grundstücken und über Aufnahme von Darlehen;
  4. beschließt über Annahme und Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Ortsvereins.

(3) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Ortsvereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(4) Die Wahl des Ortsvorstandes bedarf der Bestätigung durch den Kreisvorstand. Die Bestätigung kann nur aus wichtigen Gründen versagt werden. Gegen die Versagung kann das Schiedsgericht des DRK-Landesverbandes Saarland innerhalb eines Monats nach Zugang des Versagungsbescheides angerufen werden.

5) Beschlüsse zu Abs. 2 Buchst. c) und d) bedürfen der Genehmigung durch den Kreisvorstand.

§ 14 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Ortsvorstand beantragt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Ortsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Saarbrücker Zeitung und im St.Ingberter Wochenspiegel einzuladen. Die Tagesordnung ist ab Veröffentlichung der Einladung im Rotkreuz-Zentrum in St. Ingbert, Reinhold-Becker-Straße 2 während der Öffnungszeiten einzusehen.

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 15 Der Ortsvorstand

(1) Der Ortsvorstand besteht aus

  • dem Ortsvorsitzenden,
  • seinem Stellvertreter,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Rotkreuz-Arzt,
  • dem Bereitschaftsleiter, sofern dieser Mitglied im Ortsverein ist (kraft Amtes),
  • der Bereitschaftsleiterin, sofern diese Mitglied im Ortsverein ist (kraft Amtes),
  • dem Gruppenleiter des aus dem Ortsverein gebildeten Bereitschaftsteils (kraft Amtes),
  • dem Leiter der Sozialarbeit auf Ortsebene
  • dem Leiter des Jugendrotkreuzes auf Ortsebene (kraft Amtes)
  • dem Schriftführer
  • dem Justiziar sowie
  • bis zu fünf weiteren Personen bei Bedarf.

(2) Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Ist der Ortsvorsitzende ein Mann, so soll der Stellvertreter eine Frau sein. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Ortsvorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters.

(4) Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen des Ortsvorstandes werden nach Bedarf – mindestens einmal im Vierteljahr – von dem Ortsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen.

(5) Die Haftung der Mitglieder des Ortsvorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 16 Aufgaben des Ortsvorstandes

(1) Der Ortsvorstand ist für die Führung der Geschäfte des Ortsvereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er kann ihm zustehende Befugnisse und Aufgaben auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.

(2) Der Ortsvorstand hat insbesondere

  • über Vorlagen an die Mitgliederversammlung zu beschließen,
  • der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung einschließlich der Bilanz vorzulegen sowie den Tätigkeitsbericht zu erstatten,
  • über die Aufnahme von Mitgliedern zu beschließen und erforderlichenfalls beim Kreisvorstand den Ausschluß von Mitgliedern zu beantragen.

(3) Der Ortsvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht anderweitig zugewiesen sind.

(4) Die Tätigkeit des Ortsvorstandes unterliegt im übrigen der in der Satzung des Landesverbandes und des Kreisverbandes St. Ingbert vorgesehenen Überwachungsbefugnis durch diese Verbände.

§ 17 Der Ortsvorsitzende

(1) Der Ortsvorsitzende und sein Stellvertreter sind jeder für sich allein berechtigt, den Ortsverein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Schatzmeister ist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen und – nach vorheriger Zustimmung des Ortsvorsitzenden oder seines Stellvertreters – über Bankkonten und Barmittel des Ortsvereins zu verfügen. Der Ortsvorsitzende oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Ortsvorstand.

(2) Der Ortsvorsitzende oder sein Stellvertreter sorgt für die Durchführung der vom Präsidenten des Landesverbandes oder dem Vorsitzenden des Kreisverbandes St. Ingbert in Eilfällen (Katastrophen und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzuge ist) erteilten Weisungen.

(3) In Eilfällen kann der Ortsvorsitzende oder sein Stellvertreter unmittelbare Weisungen erteilen und Entscheidungen anstelle des Ortsvorstandes treffen. Der jeweils Handelnde hat unverzüglich dem Ortsvorstand über seine Maßnahmen zu berichten.

§ 18 Beurlaubung von Vorstandsmitgliedern

(1) Vorstandsmitglieder können bei Gefährdung wichtiger Rotkreuz-Interessen durch Beschluss des Landesvorstandes oder des Kreisvorstandes auf die Dauer von 6 Monaten beurlaubt werden. Dem beurlaubten Vorstandsmitglied steht das Recht zu, das beim Landesverband gebildete Schiedsgericht anzurufen. Die Beurlaubung wird dadurch nicht gehemmt.

(2) In dringenden Fällen kann der Präsident des Landesverbandes oder der Vorsitzende des Kreisverbandes St. Ingbert einen anderen mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Beurlaubten beauftragen.

§ 19 Verfahren bei Streitigkeiten

(1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Ortsverein und einem Mitglied oder zwischen Einzelmitgliedern untereinander, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Es entscheidet das in § 18 Abs. 1 erwähnte Schiedsgericht.

(2) Die Einzelheiten regelt die Schiedsordnung des Bundesverbandes. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr beigefügt.

4. Abschnitt - Mittelverwendung, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit, Vermögensanfall, Inkrafttreten

§ 20 Mittelverwendung und Geschäftsjahr

(1) Die Mittel des Ortsvereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21 Gemeinnützigkeit

(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.

(5) Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Ortsvereins erhalten.

(6) Der Ortsverein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Kreisverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch den Kreisvorstand in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung erlischt die seitherige Satzung des Ortsvereins.

Anmerkung:

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des DRK-Ortsvereins St. Ingbert e.V. vom 19.10.2001 verabschiedet und vom DRK-Kreisvorstand in seiner Sitzung vom ....................... genehmigt .

Anlage

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz

Präambel

Die seit dem 25. Mai 1951 in Kraft befindliche und am 15. September 1972 neugefaßte Schiedsordnung für das DRK bedurfte der Anpassung an geänderte Umstände und neuere Rechtssprechung. Die nachstehende Fassung der Schiedsordnung ist von der Bundesversammlung am 03. November 1989 beschlossen worden; sie ist durch Eintrag ins Vereinsregister am 27. Dezember 1989 in Kraft getreten.

§ 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten

  1. zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,
  2. zwischen Einzelmitgliedern,
  3. zwischen Einzelmitgliedern und Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,

die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Roten Kreuz ergeben, werden durch Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung nach dieser Schiedsordnung entschieden. Die Mitgliedsverbände des DRK (§ 3 Absatz 2 DRK-Satzung) dürfen für ihren Bereich ergänzende Sonderregelungen treffen, die jedoch den Grundsätzen dieser Schiedsordnung nicht widersprechen dürfen.

(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5) Für den DRK-Landesverband Bayerisches Rotes Kreuz als Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt diese Schiedsordnung nicht, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten zwischen seinen Einzelmitgliedern oder um Rechtsstreitigkeiten zwischen seinen Einzelmitgliedern und der Körperschaft handelt.

§ 2 Schiedsgerichte

(1) Es werden errichtet:

  • das Bundesschiedsgericht und
  • die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände.

(2) Das Bundesschiedsgericht entscheidet über Rechtsstreitigkeiten, die das DRK betreffen oder über den Bereich eines Mitgliedsverbandes hinausgehen.

(3) Die Schiedsgericht der Mitgliedsverbände entscheiden über Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Verbandes, für dessen Bereich sie gebildet sind.

§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Sie müssen seit mindestens einem Jahr Mitglied des Roten Kreuzes sein.

(2) Der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender werden von der Mitgliederversammlung oder dem entsprechenden Organ des Verbandes, für dessen Bereich das Schiedsgericht errichtet ist, auf drei Jahre gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen nicht dem Vorstand des Verbandes angehören, der das Schiedsgericht errichtet hat.

(3) Für den einzelnen Streitfall ernennt jede Partei einen Beisitzer. Vorstandsmitglieder eines am Rechtsstreit beteiligten Verbandes können nicht zu Beisitzern ernannt werden.

(4) Stehen im Einzelfall weder der Vorsitzende des Schiedsgerichts eines Mitgliedsverbandes noch der stellvertretende Vorsitzende zur Verfügung, so ernennt der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts den Vorsitzenden für das anhängige Verfahren.

(5) Stehen im Einzelfall weder der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts noch der stellvertretende Vorsitzende zur Verfügung, so ernennt der Direktor des Amtsgerichts Charlottenburg den Vorsitzenden für das anhängende Verfahren.

(6) Sind bei Ablauf der Amtszeit Schiedsgerichtsverfahren anhängig, in denen bereits mündlich verhandelt worden oder Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist, so bleiben die Schiedsrichter bis zur Beendigung des Verfahrens für diese Sache im Amt.

§ 4 Ablehnung der Schiedsrichter

(1) Schiedsrichter können in Anwendung des § 1032 Zivilprozessordnung abgelehnt werden. Über die Berechtigung der Ablehnung entscheidet das ordentliche Gericht (§ 1045 ZPO), sofern nicht der abgelehnte Schiedsrichter die Ablehnung für begründet erachtet.

(2) Wird die Ablehnung eines Beisitzers bestätigt oder von ihm für begründet erachtet, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hat, einen anderen Beisitzer.

Geschieht dies nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist, so ernennt der Vorsitzende den neuen Beisitzer.

(3) Erklärt der Vorsitzende des Schiedsgerichts sich für befangen, so entscheidet das Schiedsgericht über die Begründetheit der Selbstanlehnung unter Vorsitz des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Begründetheit der Selbstablehnung des stellvertretenden Vorsitzenden entscheidet das ordentliche Gericht (§ 1045 ZPO).

§ 5 Rechtliche Stellung der Schiedsrichter

(1) Die Schiedsrichter sind unabhängig.

(2) Die Schiedsrichter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten von dem Verband, für dessen Bereich das Schiedsgericht gebildet ist, Reisekosten und Tagegelder nach der gleichen Stufe des Bundesreisekostengesetzes wie Vorstandsmitglieder.

§ 6 Anrufungsfrist

(1) Das Schiedsgericht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Eintritt des streitigen Ereignisses angerufen werden.

(2) Bei Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber einem Mitglied beginnt die Frist erst dann, wenn das Mitglied über sein Recht, das Schiedsgericht anzurufen, über die Form des Antrags, über die Regelung des § 7 Abs. 1 sowie über die Anrufungsfrist schriftlich belehrt worden ist.

(3) Wird die Frist schuldlos versäumt, so wird dem Antragsteller eine Nachfrist gewährt.

(4) Der Verband der Schwesternschaften und die Schwesternschaften sind befugt, durch Satzung kürzere Anrufungsfristen festzusetzen.

§ 7 Verfahren

(1) Die an das Schiedsgericht gerichtete Antragsschrift muss enthalten:

  1. Namen und Anschrift der Parteien;
  2. die Darstellung des Streitfalls;
  3. den Antrag, welche Entscheidung das Schiedsgericht treffen soll;
  4. Name und Anschrift eines Beisitzers und dessen Erklärung, dass er seit mindestens einem Jahr Mitglied im Deutschen Roten Kreuz und mit seiner Bestellung zum Beisitzer einverstanden ist, oder die Bitte an den Vorsitzenden, für den Antragsteller einen Beisitzer zu ernennen.

(2) Werden innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist Mängel der Antragsschrift nicht beseitigt, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist der Antragsteller hinzuweisen.

(3) Ernennt der Antragsgegner innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist keinen Beisitzer, so bestellt ihn der Vorsitzende.

§ 8 Verfahrensgrundsätze

(1) Das Schiedsgericht gestaltet – unbeschadet der §§ 1025 bis 1048 der Zivilprozessordnung – sein Verfahren nach freiem Ermessen.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass beide Parteien mit schriftlichem Verfahren einverstanden sind.

(3) Mündliche Verhandlungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich.

(4) Die Parteien können sich eines Beistands bedienen.

§ 9 Entscheidungsgrundsätze

Das Schiedsgericht entscheidet nach geltendem Recht unter Beachtung der Satzung und Ordnungen des Deutschen Roten Kreuzes.

§ 10 Vorläufige Anordnungen

Nach Anrufung des Schiedsgerichts ist der Vorsitzende auf Antrag einer Partei befugt, für die Dauer des Verfahrens vorläufige Anordnungen zu treffen.

§ 11 Kosten

(1) Gebühren für das Schiedsgericht werden nicht erhoben.

(2) Die dem Schiedsgericht entstehenden Auslagen einschließlich etwaiger Auslagen für Zeugen und Sachverständige trägt der Verband, bei dem es errichtet ist, für den Bereich des Verbandes der Schwesternschaften vom DRK die am Verfahren jeweils beteiligte Schwesternschaft. Das Schiedsgericht kann die ihm entstehenden Auslagen dem unterliegenden Teil auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Sie sind ihm aufzuerlegen, wenn seine Rechtsverfolgung offenbar mutwillig war.

(3) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

§ 12 Zuständiges ordentliches Gericht

Gericht im Sinne von § 1045 ZPO ist das Amtsgericht, das für den Sitz des Verbandes, bei dem das Schiedsgericht errichtet ist, örtlich zuständig ist.

§ 3 Abs. 5 bleibt unberührt.

Stand: 14. September 2000